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S a t z u n g
des Heidenauer Sportvereins e. V. ,
Neufassung vom 19. 05. 2008
1. Name, Sitz , Zweck
1.1 Der Verein führt den Namen „Heidenauer Sportverein e. V.“. Er hat seinen Sitz in
Heidenau. Der Heidenauer Sportverein versteht sich als Nachfolgeorganisation der 1949
gegründeten BSG Motor Heidenau.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Pirna eingetragen.
1.2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports gemäß den allgemeinen
Richtlinien des Landessportbundes durch das Angebot einer vielfältigen sportlichen
Betätigung als Mittel zur körperlichen und geistigen Ertüchtigung für alle
interessierten Bürger. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung
und Betreibung von Sportanlagen, die Durchführung von sportlichen
Veranstaltungen und eines Übungsbetriebs unter der Anleitung qualifizierter
Übungsleiter.
1.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.5. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassistisch neutral.
1.6. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen, des Kreissportbundes
Sächsische Schweiz sowie der Fachverbände der vom Verein gepflegten
Sportarten.
Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
1.7. Die Vereinsfarben sind gelb / blau.
1.8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Gliederung
Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer Sportart
betreiben. Jeder Abteilung steht ein Leiter vor, der alle mit dieser Sportart
zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen des Vereins und der Abteilungen regelt.
3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede Person des privaten und
öffentlichen Rechts werden.
3.2 Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei
Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre ist die schriftlichen Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters (Erziehungsberechtigten) erforderlich. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand mit den Abteilungen endgültig.
3.3 Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich sportlich zu betätigen.
Über die Aufnahme gelten die Regeln entsprechend 3.2.
3.4. Ehrenmitglied kann auch eine natürlichen Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand.
3.5. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
b) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand des Vereins. Das
ausgetretene Mitglied bleibt jedoch bis zum Ende des laufenden Kalenderhalbjahres beitragspflichtig.
c) Durch Ausschluss aus dem Verein.
3.5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor
dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
- vereinsschädigendes Verhalten
- grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung
- Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung
Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung
einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
3.6 Im Falle des schuldhaften Verstoßes gegen die Vereinsinteressen können vom
Vorstand Ordnungsmaßnahmen verhängt werden, insbesondere:
- Verweis
- Geldstrafe bis zu 50, - EUR
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetriebs und an den
Veranstaltungen des Vereins
Gegen Ordnungsmaßnahmen ist Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Sportrat endgültig.
4. Rechte und Pflichten
4.1. Die Mitglieder haben das Recht, an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
4.2.Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
4.3.Mitglieder über 18 Jahren haben das Recht, durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
4.4 Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge nach einer in der
Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung zu entrichten.
Die Zahlungsverpflichtung beginnt mit dem Eintritt in den Verein.
Der Vorstand kann auf Antrag den Mitgliedsbeitrag in begründeten Fällen erlassen oder mindern.
4.5. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu befolgen.
Von ihnen wird erwartet, dass sie die Arbeit des Vereins fördern und Schädigungen
seines Rufes und seines Vermögens verhindern.
5. Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
6. Die Mitgliederversammlung ( MV )
6.1.Die MV besteht aus den Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind stimmberechtigt und wählbar. Mitgliedern unter 18 Jahre ist die Teilnahme zu gestatten.
6.2. Eine ordentliche MV findet in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres als Jahreshauptversammlung statt.
6.3. Eine außerordentliche MV findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim
Vorstand beantragt.
6.4. Aufgaben der MV
a) Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes
b) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresabrechnung und der
Geschäftsführung
c) Wahl der Mitglieder des Vorstands
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung und der Beitragshöhe für
das neue Geschäftsjahr.
f) Beschluss über Satzungsangelegenheiten
g) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstands
h) Genehmigung des Finanzplanes des Vereins
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
6.5 Die MV wird vom ersten Vorsitzenden durch Anzeige in den Verkündblättern des
Vereins (Geeignete Medien, Schaukasten des Vereins ) einberufen. Ist der Präsident
verhindert, obliegt die Einberufung einem der übrigen Vorstandsmitglieder,
entsprechend der Reihenfolge unter Punkt 7.1. Zwischen dem Tag des Erscheinens im
Verkündblatt und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14
Tagen liegen.
6.6 Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
6.7.Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6.8. Sie entscheidet durch offene Abstimmung. Auf Verlangen von mindestens einem
Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.
6.9. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder entscheidet die MV
über
a) Änderung der Satzung, Beitragshöhe
b) Anträge, die Entscheidungen zum Gegenstand haben, welche satzungsgemäß
dem Vorstand zustehen.
c) Änderung des Vereinszwecks
d) Auflösung des Vereins
In allen anderen Fällen entscheidet die MV mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
6.10.Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung bedeutet Nichtteilnahme an
der Abstimmung.
6.11 Anträge an die MV sind mindestens 5 Tage vorher schriftlich über den 1.Vorsitzenden
einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die MV zustimmt.
7. Der Vorstand
7.1.Der Verein wird gesetzlich vertreten durch den Vorstand. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
a) Präsident
b) ein Stellvertreter des Präsidenten
c) der Schatzmeister
d) bis zu 4 Beisitzer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder einen Stellvertreter im Amt und ein weiteres Vorstandmitglied gemeinsam vertreten.
Darüber hinaus kann der Vorstand für bestimmte Aufgaben bevollmächtigte Vertreter berufen. Bei der gesamten Tätigkeit für den Verein ist von allen Vorstandsmitgliedern die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung zu beachten. Bei einer fahrlässigen Verletzung derselben sind die Mitglieder des Vorstands dem Verein gegenüber zum Ersatz eines eventuell daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
7.2. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Eine Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung möglich.
7.3 Bei Ausfall des Präsidenten übernimmt der Stellvertreter das Amt für den verbleibenden Teil der Wahlperiode.
7.4 Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung
und nach Maßgabe der durch die MV gefassten Beschlüsse zu führen, u. a.
a) Aufnahme von Mitgliedern
b) Ausschluss von Mitgliedern
c) Beschlussfassung über Ausgaben
d) Ehrungen
e) Einstellung neben – und hauptamtlicher Mitarbeiter
Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die von der Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
Dazu erstellt der Vorstand einen jährlichen Finanzplan, den Jahresabschluss und den Bericht über die wirtschaftliche Lage des Vereins.
7.5 Der Vorstand berichtet den Mitgliedern jeweils in der Jahreshauptversammlung
über seine Geschäftstätigkeit. Er ist verpflichtet, bei erheblichen Problemen wie
Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Auflagen der Sportbünde mit
grundsätzlichen Auswirkungen auf den Verein in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung ohne schuldhaftes Verzögern zu informieren.
7.6 Der Vorstand unterhält eine Geschäftsstelle mit dem notwendigen Personal. Die
Geschäftsstelle untersteht dem Vorstand nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
7.7 Für die Regelung aller sportlichen und vereinsinternen Angelegenheiten bildet der
Verein weiterhin einen Sportrat. Dieser setzt sich zusammen aus dem
a) Präsident
b) Stellvertreter des Präsidenten
c) Schatzmeister
d) Beisitzer
e) Leiter der Sportabteilungen
f) Jugendleiter der Abteilungen
g) Vereinsmanager
Die Leiter der Sportabteilungen und die Jugendleiter werden in den Sportabteilungen in Mitgliederversammlungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Sportrat berät den Vorstand in allen sportlichen Angelegenheiten. Er sollte wenigstens einmal vierteljährlich tagen.
7.8 Sitzungen des Vorstands und des Sportrates werden vom Präsidenten oder im
Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen.
7.9 Im übrigen sind die Arbeitsweise und die Zuständigkeiten von Vorstand und
Sportrat in einer Geschäftsordnung zu regeln.
7.10 Der Vorstand entscheidet durch offene Abstimmung. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
8. Die Vereinsfinanzierung
8.1 Der Verein bestreitet seinen Finanzbedarf aus
- Mitgliedsbeiträgen
- Einnahmen aus Spenden und Sponsoring
- Öffentlichen Zuwendungen und Zuschüssen
- Wirtschaftlichen Geschäftsbereichen
8.2 Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinsfinanzen, für die
Verwaltung des Vereinsvermögens und für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge
verantwortlich.
8.3 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die
nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen und nicht mit sonstigen Kassenführungsaufgeben für den Verein tätig sind.
8.4 Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
9. Haftung
9.1 Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm
abgeschlossenen allgemeinen Versicherung.
9.2 Darüber hinaus gehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen. Insbesondere haftet der
Verein nicht für Gegenstände, die in Vereinsräumen oder auf Sportanlagen abhanden kommen.
9.3 Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
10. Auflösung des Vereins
10.1 Eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene MV kann mit Zustimmung von
mindestens zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
10.2 Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen
Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
10.3 Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines gemeinnützigen
Zweckes geht das Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an den Landessportbund Sachsen e. V., der es für sportliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne der Richtlinie des Finanzamtes zu verwenden hat.
11. Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung des Vereins am 19. Mai 2008 beschlossen.
Alle vorherigen Satzungen treten damit außer Kraft.
Diese Satzung können Sie hier als PDF-Datei herunterladen.
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